Satzung des Sportvereins TSV Hasenbüren von 1911 e.V.
1. Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „TSV Hasenbüren von 1911 e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in Bremen.
3. Die Vereinsfarben sind: rot/weiß/schwarz.
4. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
2. Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in Bremen und Umgebung
2. Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
3. Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, welche die Satzung anerkennt.
2. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Der Aufnahmeantrag gilt vom Vorstand als angenommen, wenn der Vorstand nicht innerhalb von 6 Wochen nach Antragseingang ausdrücklich beschließt, dem Antrag nicht stattzugeben.
Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
4. Beendigung der Mitgliedschaft
1. Ein Mitglied kann seinen Austritt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erwirken.
2. Wer sich ehrlosen Handlungen schuldig macht, das Ansehen des Vereins schädigt oder einen groben Verstoß gegen die Grundsätze des Vereins begeht, kann ausgeschlossen werden.
3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss muss einstimmig erfolgen.
5. Beiträge
1. Für die Mitgliedschaft werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird auf der Jahreshauptversammlung von den anwesenden Mitgliedern festgelegt.
2. Bei Ausschluss endet die Beitragspflicht zum folgenden 30.06. bzw. 31.12.
3.Bei Austritt endet die Beitragspflicht ebenfalls zum 30.06. bzw. 31.12., sofern dem Verein die schriftliche Austrittserklärung mindestens vier Wochen vorher vorliegt. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.
4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
6. Ehrenmitglieder
1. Ehrenmitglied kann werden, wer dem Verein ununterbrochen 50 Jahre angehört oder sich besonders hervorragender Dienste um die Förderung des Vereins erworben hat.
2. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Jahreshauptversammlung.
7. Abteilungen
1. Der Verein gliedert sich in Abteilungen. Über die Gründung von Abteilungen entscheidet der Vorstand.
2. Die Jahreshauptversammlung wählt die Abteilungsleiter sowie weitere Mitarbeiter (z. B. Jugendleiter, Gymnastikleiter etc.), wenn dies für die Vereinsarbeit erforderlich ist.
8. Haftung
1. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle auf den Sportplätzen und in Räumen des Vereins.
2. Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist durch den Landessportbund Bremen im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet.
9. Organe
Organe des Vereins sind
– die Jahreshauptversammlung
– der Vorstand
– die außerordentliche Mitgliederversammlung
10. Jahreshauptversammlung
1. Die Jahreshauptversammlung tritt regelmäßig im 1. Quartal eines jeden Kalenderjahres zusammen. Sie beschließt über Satzungsänderungen, wählt den Vorstand und nimmt den Rechenschaftsbericht entgegen und erteilt gegebenenfalls Entlastung
2. Anträge zur Jahreshauptversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen 10 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht sein.
3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Sie sind schriftlich niederzulegen und von 2 Vorstandsmitgliedern, von denen mindestens einer der 1. oder 2. Vorsitzende sein muß zu unterzeichnen.
4. Einladungen zu Jahreshauptversammlungen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich auf dem Postweg, durch persönliche Übergabe vollzogen oder durch die Tageszeitung „Weser-Kurier“ bekannt gegeben.
5. Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen ab Absendung. Auf der schriftlichen Einladung ist die Tagesordnung anzukündigen.
6. Stimmberechtigt ist jedes Vereinsmitglied, das am Tage der Jahreshauptversammlung das 16. Lebensjahr vollendet hat.
11. Kassenprüfer
Die Jahreshauptversammlung wählt alljährlich mindestens 2 Kassenprüfer. Sie erstatten der Jahreshauptversammlung den Prüfungsbericht.
12. Ausschüsse
Der Vorstand ist berechtigt, Ausschüsse für besondere Aufgaben einzusetzen.
13. Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
– 1. Vorsitzenden
– 2. Vorsitzenden
– Kassenwart
– Schriftführer
2. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins genügt die Mitwirkung von zwei Mitgliedern des Vorstandes.
3. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
4. Nach Ablauf von 3 Jahren muss der Vorstand von der Jahreshauptversammlung bestätigt bzw. neu gewählt werden. Die Neuwahl oder Bestätigung geschieht auf der regelmäßigen oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Hierfür wird ein Wahlleiter gewählt.
5. Wählbar ist jedes volljährige Vereinsmitglied, welches in der Versammlung anwesend ist bzw. dessen schriftliches Einverständnis vorliegt.
14. Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand setzt sich aus den Vorstandsmitgliedern und den gewählten Abteilungsleitern zusammen. Die Abteilungsleiter sind jedoch nicht Vorstandsmitglieder im Sinne § 26 BGB.
15. Auflösung
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierfür ist eine 3/4 Mehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich, wobei mindestens 75 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an die Stadtgemeinde Bremen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Ortsteil Bremen-Seehausen zu verwenden hat.
16. Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach dem Versammlungsbeschluss vom 17.03.2016 in Kraft.